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Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.

Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.

Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?

In das THW kann ich aufgenommen werden, wenn ich

  • das 17. Lebensjahr vollendet habe und
  • noch nicht 60 Jahre alt bin.

Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
 

Was erwartet mich nach der Aufnahme?

Alle Frauen und Männer, die ins THW aufgenommen wurden durchlaufen bei uns im Ortsverband eine "Grundausbildung", in der die notwendigen Fähigkeiten im Umgang mit Fahrzeugen und Gerät erlernt werden. Die Ausbildung erstreckt sich über ca. 3-4 Monate (jeweils Abends bzw. nach Absprache am Wochenende) und beinhaltet Themen wie Sprechfunkausbildung, Erste Hilfe, Gesteinsbearbeitung, Holzbearbeitung, Retten aus Höhen und Tiefen, Ölwehr usw.. Am Ende der Ausbildung steht eine theoretische und praktische Prüfung. Nach erfolgreicher Prüfung ist man Aktiver Helfer und rückt mit zu Einsätzen aus. Je nach Interessen und Bedarf sind die Helfer dann im Technischen Zug (Regelfall) oder auch als Verwaltungshelfer, Koch, Jugendbetreuer usw. eingesetzt. Die Ausbildung findet im Folgenden dann vorwiegend durch Führungskräfte im Ortsverband statt. Helferinnen und Helfer, die sich für Führungs- oder Spezialaufgaben weiter qualifizieren wollen, können Lehrgänge an den THW-Bundesschulen besuchen.
Neben Ausbildung und Einsätzen steht bei uns im Ortsverband auch die Kameradschaft im Vordergrund. Je nach Lust und Laune werden Ausflüge, Feiern oder auch nur gemütliche Grillabende "organisiert".
 

Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?

Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis.

Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortwährenden Leistungen erstattet. Als beruflich Selbstständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

Unsere Ausbildungen finden in der Regel Donnerstag Abend statt, so dass normalerweise keine Überschneidungen mit der Arbeitszeit vorkommen. 
 

Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?

Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.

Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?

Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn

  • Sie der Wehrpflicht unterliegen,
  • die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
  • noch keine Einberufung oder Vorankündigung für die Einberufung durch das Kreiswehrersatzamt vorliegt,
  • Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen),
  • Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
  • aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
  • bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.

 Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?

Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.

Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.

Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.


Wenn Du  Interesse am THW hast, schau doch einfach mal vorbei!! Wir freuen uns!
Am besten einfach vorher kurz einen Termin mit dem Ortsbeauftragten - Rupert Maier - oder seinem Stellvertreter - Sebastian Marten - vereinbaren (rupert.maier@thw-pfaffenhofen.de).

 

Ich habe Interesse am THW Pfaffenhofen.

Bitte senden Sie mir Informationen über

            Allgemeine Aufgaben

            Einsatzmöglichkeiten

            Mitgliedschaft

            Ersatzdienst beim THW

            Jugend

 

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